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Vereinssatzung des Schmöllner Volleyballclub e.V. (SVC)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet Schmöllner Volleyballclub (SVC).

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Altenburg) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“.

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtstellung einer juristischen Person.

Sitz des Vereins ist die Stadt Schmölln, Bergstr.23.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die

verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jeden grundsätzlich frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Bei Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrages

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und alle anderen finanziellen Regelungen werden in der Finanzordnung festgelegt. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung /Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss und durch Tod.

Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.

Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt.

Die Bekanntmachung erfolgt 4 Wochen vor dem festgelegten Termin durch schriftliche Einladung.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrages auf Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen bzw. wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Über den Verlauf der ordentlichen und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand besteht aus den 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Frauen- und Familienzentrum Agathe in Schmölln Brauereiteich 1.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Liquidatoren können auch andere Personen bestellen, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 10 Wahlen und Abstimmung

Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Sie können auch in einer anderen Form stattfinden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch geheime Abstimmung beschließen.

Die Satzung ist am 04.02.1997 errichtet. Durch Mitgliederversammlung vom 26.03.2002 ist die Satzung geändert.

Schmölln, den 26. 03.2002

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letzte Änderung 05-Apr-2004